Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Firma maaja Design, Rudolstadt
nachfolgend Agentur genannt
maaja Design.
Dipl.-Des. (FH) Silvia Lauterbach
Am Gänsebach 39, 07407 Rudolstadt
Telefon 03672/480911
Stand Februar 2010
Arbeitsgrundsätze
Bei
der Tätigkeit für ihre Kunden richtet sich die Agentur nach den
Arbeitsgrundsätzen der Berufsverbände und befolgt die gesetzlichen
Bestimmungen und die Grundsätze über die Lauterkeit der Werbung. Die
Agentur behält sich vor, Aufträge abzulehnen, die diesen Bestimmungen
oder unseren ethischen Grundsätzen nicht entsprechen. Als Beauftragte
ihrer Kunden wahrt sie deren Interessen nach bestem Wissen und Gewissen.
Die Agentur verpflichtet sich, Geschäftsgeheimnisse vollumfänglich zu
wahren. Sämtliche der Agentur zur Verfügung gestellten Unterlagen ihrer
Kunden werden streng vertraulich behandelt.
Allgemeines
Die
nachfolgenden Grundlagen gelten für alle Verträge zwischen der Agentur
und dem Auftraggeber ausschließlich. Dies gilt insbesondere auch dann,
wenn der Auftraggeber Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet und
diese entgegenstehende oder von den hier aufgeführten Grundlagen
abweichende Klauseln enthalten. Auch gelten die hier aufgeführten
Grundlagen, wenn die Agentur in Kenntnis entgegenstehender oder von den
hier aufgeführten Grundlagen abweichender Bedingungen des Auftraggebers
den Auftrag vorbehalten ausführt. Abweichungen von den hier aufgeführten
Grundlagen sind nur dann gültig, wenn ihnen die Agentur ausdrücklich
schriftlich zustimmt.
Leistungen und Verbindlichkeit
Für
neue Kunden ist die erste Besprechung unentgeltlich und für beide
Parteien unverbindlich. Alle der ersten Besprechung folgenden
Tätigkeiten sind entgeltlich. Ohne eine anders lautende Vereinbarung
werden unsere Leistungen grundsätzlich nach Aufwand abgerechnet. Unsere
Leistungen erfolgen entsprechend den getroffenen Vereinbarungen.
Angebote sind nur insofern verbindlich, als die Basis des Angebotes klar
definiert werden kann. Abweichende oder zusätzliche Leistungen, die
beim Briefing und/oder der Auftragserteilung nicht enthalten sind,
werden jeweils zusätzlich in Rechnung gestellt. 30 % Expressgebühren vom
Design- und Satzaufwand werden bei Buchung außerhalb der üblichen
Planungszeiten zusätzlich zum Leistungsentgelt fällig, 60 %
Expressgebühren werden bei Buchung der Leistungszeit außerhalb der
Geschäftszeiten von Montag bis Freitag 8 Uhr bis 17 Uhr fällig. 100 %
Expressgebühren werden bei Buchung an Samstag, Sonn- und Feiertagen
fällig. Mit der Erteilung eines Auftrages in schriftlicher Form oder mit
der Akzeptanz der Auftragsbestätigung oder mit dem Abschluss eines
Beratungsvertrages, erklärt sich der Auftraggeber mit den agentureigenen
Geschäftsbedingungen einverstanden. Abweichende oder ergänzende
Bestimmungen bedürfen der Schriftform. Irrtümer, die die Agentur bei der
Vorlage des Angebots oder im Zusammenhang mit der Auftragserteilung
einschließlich der Preisstellung unterlaufen, berechtigen die Agentur
nach eigener Wahl zur Anfechtung oder zum Rücktritt vom Vertrag. Bei
Anfragen, Kataloganforderungen und bei Entgegennahme von Aufträgen
werden Daten gespeichert. Bereits die Anfertigung von Entwürfen ist
kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
Die Änderung von Entwürfen, die Schaffung und Vorlage weiterer
Entwürfe, die Änderung von Werkzeichnungen sowie andere Zusatzleistungen
(Manuskriptstudium, Produktionsüberwachnung u.a.) werden nach
Zeitaufwand gesondert abgerechnet. Vom Kunden angeforderte, jedoch nicht
verwendete Entwürfe oder andere Leistungen sind entsprechend der
Aufwendungen der Agentur zu vergüten. Mit dieser Vergütung ist nur die
Entwurfsarbeit abgegolten. Eine Verwendung solcher Entwürfe darf erst
nach Zustimmung der Agentur und nach Abgeltung des gesonderten
Lizenzvertrages zur Einräumung von Nutzungsrechten erfolgen. Werden die
Entwürfe später, oder in größerem Umfang als ursprünglich vorgesehen,
genutzt, so ist die Agentur berechtigt, die Vergütung für die Nutzung
nachträglich in Rechnung zu stellen bzw. die Differenz zwischen der
höheren Vergütung für die Nutzung und der ursprünglich gezahlten zu
verlangen.
Urheberrecht und Nutzungsrechte
Es
gelten Vorschriften des Werksvertragsrechtes und des
Urheberrechtsgesetzes. Jeder der Agentur erteilte Auftrag ist ein
Urheberwerkvertrag, der auf Erstellung eines Entwurfs für ein Design und
gegebenenfalls auf die Einräumung von Nutzungsrechten an den Leistungen
gerichtet ist. Alle Entwürfe, Entwicklungen, Ausarbeitungen,
Zeichnungen und sonstigen Arbeiten unterliegen dem Urheberrechtsgesetz
(UrhG). Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten zwischen den
Parteien auch dann, wenn die erforderlichen Schutzvoraussetzungen im
Einzelfall nicht gegeben sein sollten. Damit stehen der Agentur
insbesondere die urheberrechtlichen Ansprüche aus §§ 97 ff. UrhG zu. Die
Ausarbeitungen, Entwicklungen, Entwürfe und Zeichnungen dürfen ohne
ausdrückliche Einwilligung der Agentur weder im Original noch bei der
Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung und/oder Änderung - auch
von Teilen - ist unzulässig. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung
berechtigt die Agentur, eine Vertragsstrafe in Höhe von 200 % der
vereinbarten bzw. nach dem Vergütungstarifvertrag für Designleistungen
SDSt/AGD (neuste Fassung) üblichen Entwurfsvergütung neben der ohnehin
zu zahlenden Vergütung zu verlangen. Die Agentur überträgt dem
Auftraggeber die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte.
Mangels ausdrücklicher Vereinbarung gilt als Zweck des Vertrages nur
der vom Auftraggeber bei Auftragserteilung erkennbar gemachte Zweck.
Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird jeweils nur ein einfaches
Nutzungsrecht übertragen. Werden Nutzungsrechte eingeräumt, wird dabei
ein Eigentumsrecht nicht übertragen. Eine Übertragung der Nutzungsrechte
durch den Auftraggeber an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen
Vereinbarung zwischen Auftraggeber und Agentur. Die Nutzungsrechte gehen
erst nach vollständiger Zahlung der Vergütung durch den Auftraggeber
auf diesen über. Wiederholungen (z.B. Nachauflage) oder
Mehrfachnutzungen (z.B. für ein anderes Produkt) sind honorarpflichtig;
sie bedürfen der Einwilligung der Agentur. Über den Umfang der Nutzung
steht der Agentur ein Auskunftsanspruch zu. Die Agentur hat das Recht,
auf den Vervielfältigungsstücken und in Veröffentlichungen über das
Produkt als Urheber genannt zu werden. Ein Verstoß gegen diese
Bestimmung berechtigt die Agentur, eine Vertragsstrafe in Höhe von 100 %
der vereinbarten bzw. nach dem Vergütungstarif für Designleistungen
SDSt/AGD (neuste Fassung) üblichen Vergütung neben dieser zu verlangen.
Das Recht, einen höheren Schaden bei Nachweis geltend zu machen, bleibt
unberührt. Vorschläge, Weisungen und sonstige Mitarbeit des
Auftraggebers oder seiner Mitarbeiter und Beauftragten haben keinen
Einfluss auf die Höhe der Vergütung für die Entwurfsarbeiten. Sie
begründen auch keine Miturheberrechte, es sei denn, dass sie
ausdrücklich vereinbart worden sind. Die Tätigkeit für einen Kunden kann
die Agentur in eigenen Werbeaktionen erwähnen oder in der Presse
veröffentlichen. Darüber hinaus ist die Agentur berechtigt, die von ihr
entwickelten Kommunikationsmittel in eigenen Werbeschriften abzubilden
und zu beschreiben. Die Agentur ist berechtigt, von den für den Kunden
gestalteten Kommunikationsmitteln auf eigene Kosten Fortdrucke in
beliebiger Menge herzustellen und zum Zweck der Eigenwerbung zu
verwenden. Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen im Falle der
Nutzungsrechteinräumung nur für den vereinbarten Nutzungsumfang
(zeitlich, räumlich und inhaltlich) verwendet werden. Jede Nutzung über
den vereinbarten Nutzungsumfang (zeitlich, räumlich und inhaltlich)
hinaus ist nicht gestattet und berechtigt die Agentur, eine
Vertragsstrafe in Höhe von 100 % der vereinbarten bzw. nach dem
Vergütungstarifvertrag für Designleistungen SDSt/AGD (neuste Fassung)
üblichen Vergütung für diese erweiterte Nutzung neben der ohnehin zu
zahlenden Vergütung zu verlangen.
Vergütung
Die Vergütung
gliedert sich in die Vergütung für die Entwürfe der verschiedenen
Auftragsphasen (Design-Entwurf, Entwurfsausarbeitungen und Grundlagen
für die Realisierung) sowie diejenige für die Einräumung der
Nutzungsrechte. Sie erfolgt auf der Grundlage des
Vergütungstarifvertrages für Designleistungen SDSt/AGD (neuste Fassung),
sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden. Die Vergütungen
gelten ab Erfüllungsort für die Lieferung in Euro zuzüglich der am Tag
der Lieferung geltenden Mehrwertsteuer. Erfüllungsort für die Zahlung
des Kaufpreises sowie für alle übrigen Leistungen des Käufers ist
Rudolstadt. Erfüllungsort für unsere Lieferung ist der Ort, wo sich die
Ware zum Zwecke des Versandes oder einer etwa vereinbarten Übergabe an
den Käufer befindet.
Sonderleistungen, Neben- und Reisekosten
Sonderleistungen
wie beispielsweise die Umarbeitung oder Änderung von Zeichnungen,
Reinzeichnungen, Manuskriptstudium, Drucküberwachung etc., werden nach
Zeitaufwand entsprechend dem Vergütungstarifvertrag für Designleistungen
SDSt/AGD (neuste Fassung) gesondert berechnet. Die Agentur ist
berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im
Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber
erteilt der Agentur dafür entsprechende Vollmachten. Soweit Verträge
über Fremdleistungen im Namen und Rechnung der Agentur abgeschlossen
werden, verpflichtet sich der Auftraggeber, der Agentur im
Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich
aus dem Vertragsabschluss ergeben. Dazu gehört insbesondere die
Übernahme der Kosten. Auslagen für technische Nebenkosten, insbesondere
für spezielle Materialien, für die Anfertigung von Fotos und Modellen
etc. sind vom Auftraggeber zu erstatten. Reisekosten und Spesen für
Reisen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu unternehmen und mit dem
Auftraggeber abgesprochen sind, sind vom Auftraggeber zu erstatten.
Fälligkeit der Vergütung, Abnahme
Die
Vergütung ist bei Ablieferung des Werkes fällig. Rechnungen sind
zahlbar sofort nach Rechnungsdatum, rein netto, ohne Abzug. Werden die
bestellten Arbeiten in Teilen abgenommen, so ist eine entsprechende
Teilvergütung jeweils bei Abnahme des Teiles fällig. Erstreckt sich ein
Auftrag über längere Zeit oder erfordert er von der Agentur hohe
finanzielle Vorleistungen, so sind angemessene Abschlags-Zahlungen zu
leisten, und zwar 1/3 der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung, 1/3
nach Fertigstellung von 50% der Arbeiten, 1/3 nach Ablieferung. Die
Abnahme darf nicht aus gestalterisch-künstlerischen Gründen verweigert
werden. Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. Bei
Zahlungsverzug kann die Agentur Mahngebühren zuzüglich Verzugszinsen in
Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen
Zentralbank p.a. verlangen. Die Geltendmachung eines nachgewiesenen
höheren Schadens bleibt davon ebenso unberührt wie die Berechtigung des
Auftraggebers, im Einzelfall eine niedrigere Belastung nachzuweisen.
Eigentum an Entwürfen sowie Rückgabepflicht
An
Entwürfen und Zeichnungen werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht
jedoch Eigentumsrechte übertragen. Bei Aushändigung von Originalen sind
diese daher, sobald der Auftraggeber sie nicht mehr für die Ausübung von
Nutzungsrechten zwingend benötigt, spätestens 3 Monate nach Lieferung
unbeschädigt an die Agentur zurückzugeben, falls nicht ausdrücklich
etwas anderes vereinbart wurde. Bei Beschädigung oder Verlust hat der
Auftraggeber die Kosten zu ersetzen, die zur Wiederherstellung der
Originale notwendig sind. Die Geltendmachung eines weitergehenden
Schadens bleibt unberührt. Die Versendung der Arbeiten und Vorlagen
erfolgt auf Gefahr und für Rechnung des Auftraggebers.
Digitale Daten
Die
Agentur ist nicht verpflichtet, Dateien, 2D/3D-Entwürfe oder sonstige
Datensätze, die im Computer erstellt wurden, an den Auftraggeber
herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber die Herausgabe von digitalen
Daten, ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten. Hat die
Agentur dem Auftraggeber digitale Daten zur Verfügung gestellt, dürfen
diese nur mit vorheriger Zustimmung der Agentur geändert oder Dritten
weitergegeben werden. Gefahr und Kosten des Transports von Datenträgern,
Dateien/Daten online und offline trägt der Auftraggeber. Die Agentur
haftet außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nicht für Mängel an
Datenträgern, Dateien und Daten. Die Haftung der Agentur ist
ausgeschlossen bei Fehlern an Datenträgern, Dateien und Daten, die beim
Datenimport auf das System des Auftraggebers oder seines Beauftragten
entstehen.
Korrektur, Produktionsüberwachung und Produktexemplare
Vor
Beginn der Serienfertigung ist das Korrekturmuster mit der Agentur
abzustimmen. Die Produktionsüberwachung durch die Agentur erfolgt nur
aufgrund besonderer Vereinbarung. Bei Übernahme der
Produktionsüberwachung ist die Agentur berechtigt, nach eigenem Ermessen
die notwendigen Entscheidungen zu treffen und entsprechende Anweisungen
zu geben. Sie haftet für Fehler nur bei eigenem Verschulden und nur für
Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Von allen vervielfältigten Arbeiten
überlässt der Auftraggeber der Agentur fünf einwandfreie
Produktexemplare unentgeltlich. Die Agentur ist berechtigt, diese
Exemplare zum Zwecke der Eigenwerbung zu verwenden und im übrigen auf
die Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber auch unter Verwendung der
Arbeiten der Agentur hinzuweisen.
Haftung
Die Agentur
verpflichtet sich, den Auftrag mit größtmöglicher Sorgfalt auszuführen,
insbesondere auch ihr überlassene Muster, Unterlagen, Vorlagen, Filme,
Displays, Layouts etc. sorgfältig zu behandeln. Sie haftet für
entstandene Schäden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Ein über
den Materialwert hinausgehender Schadenersatz ist ausgeschlossen. Die
Agentur verpflichtet sich, ihre Erfüllungsgehilfen sorgfältig
auszusuchen und anzuleiten. Darüberhinaus haftet sie für ihre
Erfüllungsgehilfen nicht. Sofern die Agentur notwendige Fremdleistungen
in Auftrag gibt, sind die jeweiligen Auftragnehmer keine
Erfüllungsgehilfen der Agentur. Reklamationen bei Leistungen Dritter, zu
deren Beschaffung wir lediglich als Vermittler aufgetreten sind, liegen
nicht in der Verantwortung der Agentur. Die Agentur setzt sich in
diesem Falle als Vermittler und mit ihrem ganzen Know-how für eine faire
Regelung zwischen dem Kunden und Dritten ein, kann jedoch für
entstandene Schäden nicht belangt werden. Die Agentur haftet nur für
eigenes Verschulden und nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Mit
der Freigabe von Entwürfen und Reinausführungen durch den Auftraggeber
übernimmt dieser die Verantwortung für die technische und
funktionsgemäße Richtigkeit von Produkt, Text, Bild und Gestaltung.
Entwürfe werden in Originalgröße farbig, aber nicht farbverbindlich
ausgeführt. Wird die Größe DIN A4 überschritten werden Entwürfe im
verkleinerten Maßstab ausgeführt. Freigaben erfolgen ausschließlich,
persönlich oder mittels Fax, auf dem Original mit Unterschrift und
Datum. Für die vom Auftraggeber freigegebenen Ausarbeitungen,
Entwicklungen, Entwürfe, Reinausführungen und Zeichnungen entfällt jede
Haftung der Agentur. Verzichtet der Kunde aus Termin- oder Kostengründen
auf durch uns empfohlene Kontrollmittel und/oder das oben erwähnte
Prozedere oder übernimmt er die Organisation und Kontrolle der
Produktion von Werbe- und Kommunikationsmitteln selbst, so übernehmen
wir keine Verantwortung für Beanstandungen des Ergebnisses. Anordnungs-,
Maß-, Register- und Farbabweichungen, die sich durch Unterschiede im
verwendeten Material und durch technische Bedingungen zwischen Entwurf,
Reinzeichnung, Drucksatz, Probedruck und Druck ergeben, müssen
ausdrücklich vorbehalten werden und stellen keinen Mängel dar. Für die
wettbewerbs- und warenzeichenrechtliche Zulässigkeit und
Eintragungsfähigkeit der Arbeiten haftet die Agentur nicht.
Beanstandungen gleich welcher Art sind innerhalb von 14 Tagen nach
Ablieferung des Werkes schriftlich bei der Agentur geltend zu machen.
Danach gilt das Werk als mängelfrei angenommen.
Gestaltungsfreiheit und Vorlagen
Im
Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. Reklamationen
hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen. Wünscht
der Auftraggeber während oder nach der Produktion Änderungen, hat er die
Mehrkosten zu tragen. Die Agentur behält den vollen Vergütungsanspruch
für bereits begonnene Arbeiten. Verzögert sich die Durchführung des
Auftrags aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, kann die
Agentur eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Bei Vorsatz
oder grober Fahrlässigkeit kann sie auch Schadenersatzansprüche geltend
machen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt
davon unberührt. Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung
aller der Agentur übergebenen Vorlagen berechtigt ist. Sollte er
entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein,
stellt der Auftraggeber die Agentur von allen Ersatzansprüchen Dritter
frei. Datenträger und Programme, die der Besteller zur Verfügung stellt,
müssen den Betriebssystem der Agentur entsprechen und fehlerfrei sein.
Anderenfalls ist jede Haftung der Agentur ausgeschlossen.
Unterlagen
Die Agentur
übernimmt die Aufbewahrung von durch sie erstellten Vorlagen/Daten auf
eigene Rechnung und Gefahr für die Dauer eines Jahres. Unterlagen des
Auftraggebers werden nach Ausführung des Auftrages retourniert. Nach
Beendigung des Auftrages wird die Aufbewahrung der Vorlagen/Daten für
die Dauer eines Jahres von der Agentur garantiert. Anschließend ist es
der Agentur freigestellt, die von ihr erstellten Vorlagen/Daten zu
vernichten.
Versand und Verpackung
Alle
Versendungen erfolgen nach bestem Ermessen und ausnahmslos für Rechnung
und auf Gefahr des Auftraggebers, letzteres auch bei frachtfreier
Lieferung. Die Wahl der Versandart bleibt der Agentur vorbehalten. Aus
der getroffenen Wahl können der Agentur gegenüber keine Ansprüche
abgeleitet werden. Die Verpackungskosten gehen zu Lasten des
Auftraggebers. Der Gefahrübergang erfolgt unbeschadet mit der Übergabe
an die mit der Ausführung der Versendung beauftragte Person, Firma oder
Anstalt, die nach ihren jeweiligen allgemeinen oder mit uns vereinbarten
Bedingungen arbeiten.
Umfang der Leistung
Maß-,
Gewichts-, und Leistungsangaben in Abbildungen und Prospekten sind
unverbindlich, soweit sie von der Agentur nicht ausdrücklich als bindend
schriftlich anerkannt werden. Bei Sonderanfertigungen sind aus
technischen Gründen Mehr- oder Minderlieferungen bis 10% zulässig.
Lieferzeit - Lieferpflicht
Die
Lieferfrist beginnt mit Absendung der Auftragsbestätigung. Die
Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Ware den Ort
der Versendung verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt
ist. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen
von Arbeitskämpfen, Betriebsstörungen, Rohstoffmangel,
Verkehrsstörungen, Verfügungen von hoher Hand, allen Fällen von höherer
Gewalt sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb
unseres Willens liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die
Fertigstellung oder Ablieferung der Ware von erheblichen Einfluss sind.
Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unter- bzw. Vertragslieferanten
eintreten. Sofern durch diese Umstände darüber hinaus der Inhalt der
Leistung erheblich verändert wird, befreit uns dies für die Dauer der
Störung und im Umfang ihrer Auswirkungen von der Verpflichtung zur
Lieferung. Unbefriedigende Auskünfte über Käufer berechtigen uns,
Abschlüsse und Lieferverpflichtungen ganz oder teilweise zu stornieren.
Aufrechnung oder Zurückhaltung
Eine
Aufrechnung des Auftraggebers mit etwaigen von der Agentur bestrittenen
und nicht rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen ist nicht
statthaft. Das gilt auch für den kaufmännischen Verkehr unter Einbezug
der Zurückbehaltung von Zahlungen. Bei Beanstandungen der Beschaffenheit
und der Menge der gelieferten Ware haftet die Agentur nur, wenn der
Auftraggeber der Agentur dies unverzüglich und schriftlich innerhalb 14
Tagen anzeigt. Das Recht des Auftraggebers, diese Ansprüche geltend zu
machen, verjährt 6 Monate nach Ablieferung. Bei begründeten
Beanstandungen kann der Auftraggeber Nachbesserung oder Ersatzlieferung
verlangen. Beanstandungen berechtigen den Auftraggeber nicht, die
Annahme der Ware zu verweigern oder zu verzögern. Falls
Nachbesserung/Ersatzlieferung trotz angemessener Nachfrist unterbleibt,
erfolglos oder unmöglich ist, hat der Auftraggeber nach seiner Wahl ein
Recht auf Minderung (Herabsetzung der Vergütung) oder Wandlung
(Rückgängigmachung des Vertrages). Weitergehende Ansprüche des
Auftraggebers sind ausgeschlossen, soweit nicht auch für das Fehlen
zugesicherter Eigenschaften gehaftet wird. Ausgeschlossen sind alle
Ansprüche des Auftraggebers auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art,
und zwar auch von solchen Schäden, die nicht an der Ware entstanden
sind, soweit die Schäden nicht auf einer von der Agentur zu vertretenden
grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht.
Zahlungsverzug, Fälligkeit
Gerät
der Auftraggeber mit irgendeiner Leistung in Verzug, ist die Agentur
berechtigt, nach ihrer Wahl vom Vertrag zurückzutreten, sofortige
Barzahlung zu verlangen oder die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte
Ware zum ursprünglichen Fakturenwert abzüglich der dabei anfallenden
Kosten zurückzunehmen. Zum Zwecke der Besichtigung und Abholung der Ware
darf die Agentur die Räume des Auftraggebers zu den üblichen
Geschäftszeiten (bzw. nach Vereinbarung) betreten. Etwaige Ansprüche aus
Schadensersatz bleiben in jedem Falle von diesen Maßnahmen unberührt.
Wenn
die Agentur Mitteilung über eine Verschlechterung der
Vermögensverhältnisse des Auftraggebers erhält, oder wenn sie erfährt,
dass der Auftraggeber Vorräte, Außenstände usw. verpfändet oder als
Sicherheit für andere Gläubiger bestellt, hat die Agentur das Recht,
unter Aufhebung aller etwaigen anderen Zahlungsvereinbarungen sofortige
Barzahlung bzw. Vorauszahlung, Sicherheit oder Rücksendung der Ware zu
verlangen oder gegen Nachnahme zu liefern oder vom Vertrag
zurückzutreten. Bei nicht pünktlicher Bezahlung einer vereinbarten Rate
werden die alle noch offenen Restforderungen gegen den Auftraggeber
unter Aufhebung aller vereinbarten Zahlungsfristen sofort fällig.
Eigentumsvorbehalt
Die
Agentur behält sich an sämtlichen Waren und Leistungen das Eigentum bis
zur Bezahlung der gesamten Forderung aus der Geschäftsverbindung (auch
der Nebenforderungen) vor. Unter Berücksichtigung der nachfolgenden
Bestimmungen ist der Auftraggeber berechtigt, die Ware zu veräußern und
zu verarbeiten. Befugnisse des Auftraggebers, im ordnungsgemäßen
Geschäftsverkehr Vorbehaltsware zu verarbeiten, enden mit seiner
Zahlungseinstellung oder dann, wenn über sein Vermögen die Eröffnung des
Konkurs- oder Vergleichsverfahrens beantragt wird. Durch Verarbeitung
der Vorbehaltsware erwirbt der Auftraggeber nicht das Eigentum gem. §
950 BGB an der neuen Sache. Wird die Vorbehaltsware mit anderen
Gegenständen verarbeitet, erwirbt die Agentur das Miteigentum an der
neuen Sache im Verhältnis des Fakturenwertes ihrer Vorbehaltsware zum
Fakturenwert der anderen verarbeiteten Gegenstände.
Macht die
Agentur von dem Recht auf Rücknahme der Gegenstände Gebrauch, so liegt
nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn die Agentur dies
schriftlich erklärt. Der Auftraggeber darf im Rahmen ordnungsgemäßer
Geschäftsführung über die Waren verfügen, insbesondere soweit nicht
etwas anderes vereinbart ist sie veräußern. Die Ansprüche des
Auftraggebers aus der Weiterveräußerung gelten mit der Weiterveräußerung
als an die Agentur abgetreten. Der Auftraggeber ist verpflichtet, auf
Verlangen von der Agentur Name und Anschrift des Dritten bekanntzugeben
und ihn über eine Abtretung zu informieren.
Mitteilungen
Soweit
sich die Vertragspartner per elektronischer Post (E-mail) verständigen,
erkennen sie die unbeschränkte Wirksamkeit der auf diesem Wege
übermittelten Willenserklärungen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen
an. Die Email muss den Namen und die Email-Adresse des Absenders, den
Zeitpunkt der Absendung (Datum und Uhrzeit) sowie eine Wiedergabe des
Namens des Absenders als Abschluss der Nachricht enthalten. Für
unverschlüsselt im Internet übermittelte Daten ist eine Vertraulichkeit
nicht gewährleistet. Eine im Rahmen der vorstehenden Bestimmungen
zugegangene Email gilt vorbehaltlich eines Gegenbeweises als vom anderen
Partner stammend. Die Verbindlichkeit der Email gilt für alle
Erklärungen, die die gewöhnliche Vertragsabwicklung mit sich bringt.
Ausgeschlossen sind dagegen insbesondere eine Kündigung, Maßnahmen zur
Einleitung oder Durchführung eines Schiedsverfahrens, sowie Erklärungen,
die von einem Vertragspartner ausdrücklich abweichend von dieser
Vereinbarung in schriftlicher Form (§ 126 Abs. 1 BGB) verlangt werden.
Gerichtsstand
Gerichtsstand
ist der Sitz der Agentur, soweit gesetzlich zulässig, wenn der Käufer
Vollkaufmann eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder Träger
eines öffentlich-rechtlichen Sondervermögens ist. Die Agentur ist auch
berechtigt, am Sitz des Auftraggebers zu klagen. Für die Beurteilung der
gesamten Rechtsbeziehungen zum Besteller gilt ausschließlich das Recht
der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen
über Verträge über den internationalen Warenkauf - CISG - findet keine
Anwendung. Mündliche Absprachen sind nur dann wirksam, wenn sie von der
Agentur schriftlich bestätigt werden.
Anerkenntnis
Obige
Bedingungen sind gültig für alle Leistungen und Verkäufe. Die
Unwirksamkeit einer der vorstehenden Bedingungen berührt die Geltung der
übrigen Bestimmungen nicht. Derartige Bestimmungen werden dann durch
solche ersetzt, die aus wirtschaftlicher Sicht den unwirksamen
Bestimmungen am nächsten kommen. Der Auftraggeber anerkennt sie durch
Vertragsabschluss sowie durch widerspruchslose Entgegennahme der
Vorlage. Entgegenstehende Bedingungen werden nicht anerkannt, es sei
denn, dass wir diese schriftlich bestätigen.